AGB & Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download

Allgemeine Einkaufsbedingungen zum Download

Information für die Öffentlichkeit nach § 11 der Störfallverordnung zum Download

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferanten“) von TSG oder mit TSG verbundener Unternehmen (TMV Tröger Metallveredelung GmbH, Tröger Holding e.K.) insgesamt als „TSG“ bezeichnet) im Hinblick auf die Lieferung von beweglichen Sachen („Ware“ oder „Produkt“) und/oder Dienstleistungen ausschließlich ‐ unabhängig davon, ob der Lieferant die Leistung erbringt oder seinerseits bei Zulieferern einkauft. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.

1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen iSd. § 310 Abs. 1 BGB. 1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass TSG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Die jeweils aktuellen Fassungen der Einkaufsbedingungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unter www.tsg-group.de abrufbar.

2. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1. Angebote des Lieferanten sowie dessen Entwürfe, Proben und Muster sind für TSG kostenfrei.

2.2. Die Bestellung von TSG bedarf, um verbindlich zu sein, der schriftlichen Abgabe oder Bestätigung. Das Schweigen von TSG auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Auf offensichtliche Fehler (zum Beispiel Schreib‐ und Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hat der Lieferant TSG zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3. Bestellungen sind auf ausdrückliches Verlangen von TSG unverzüglich (spätestens aber innerhalb von einer Woche) vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen oder vorbehaltlos auszuführen. TSG ist an seine Bestellung nicht mehr gebunden, wenn diese von TSG angeforderte schriftliche Bestätigung des Lieferanten nicht innerhalb von einer Woche bei TSG eingeht oder vorbehaltlos ausgeführt wird. Einseitige Lieferabrufe von TSG werden ohne ausdrückliche Bestätigung des Lieferanten verbindlich, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen einer Woche seit Zugang widerspricht. Lieferabrufe von TSG können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. zumindest die schriftliche Bestätigung von TSG maßgebend.

2.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Lieferanten nach Vertragsschluss TSG gegenüber abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritt) bedürfen der Schriftform.

3. Vertrags- und Regelkonformität, Änderungen der Herstellung/Spezifikation der Ware, des Lieferumfanges, Ersatzteile

3.1. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind.

3.2. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig und für die vertraglich vorgesehene Verwendung geeignet sind.

3.3. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung die anerkannten Regeln der Technik einhalten, alle einschlägigen Normen, insbesondere DIN‐Normen, VDE‐Bestimmungen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz‐, Gefahrstoff‐, Gefahrgut‐ und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und unsere Werks‐ bzw. Kundennormen einhalten. Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände.

3.4. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von TSG gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, TSG unverzüglich schriftlich mitzuteilen und TSG Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

3.5. Der Lieferant hat TSG frühzeitig durch schriftliche Mitteilung über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Materialien oder Zulieferteilen für Waren/Produkte, die Verlagerung von Fertigungsstandorten sowie Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen zu unterrichten. TSG ist berechtigt, nachzuprüfen, ob sich diese Veränderungen nachteilig auf die Ware/das Produkt auswirken können und ob die sich gegebenenfalls geänderten Eigenschaften/Spezifikationen der Ware/des Produkts überhaupt noch die im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung liegende Beschaffenheit aufweist. Der Lieferant hat auf Verlangen hierzu weitere Dokumente zur Verfügung zu stellen und Audits von TSG oder von uns Beauftragten zu ermöglichen.

3.6. TSG kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung, insbesondere auch hinsichtlich handelsüblicher Mengen‐oder Qualitätstoleranzen, verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr‐ oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. TSG kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr‐ und Minderkosten, sowie der Liefertermine, sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet TSG nach billigem Ermessen, wobei die Änderung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten zumutbar sein muss. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

4.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich excl. der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Lieferanten eventuell zu erbringende Nebenleistungen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (zum Beispiel ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten „frei Haus“ TSG bzw. von TSG genanntem Bestimmungsort, einschließlich eventueller Transport‐und Haftpflichtversicherung) ein. Die Rückgabe der Verpackung durch TSG bedarf besonderer Vereinbarung.

4.2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgen die Zahlungen nach 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto, jeweils nach Eingang einer vertragsgemäßen Lieferung der Ware und ordnungsgemäßer und prüffähiger Rechnung bei TSG. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Zahlungsfrist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.

4.3. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzuges von TSG gelten die gesetzlichen Vorschriften, in jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.

4.4. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs‐ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder von TSG unbestrittener Gegenforderungen.

5. Lieferung, Lieferumfang, Verpackung, Termine, Lieferverzug

5.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen „frei Haus“ (geliefert Zoll bezahlt DDP gemäß INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist ein Bestimmungsort nicht angegeben oder vereinbart, hat die Lieferung an den Sitz des jeweils beauftragenden TSG Unternehmens zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

5.2. Der Lieferant hat TSG die vertragsgerechten Waren an dem vereinbarten Lieferort sachgemäß verpackt zu übergeben. Sofern dem Lieferanten Verpackungs‐ und Versandvorschriften übermittelt, diese aber nicht beachtet wurden, kann TSG die Abnahme der Waren ablehnen. Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen, in denen die Bestellnummer und die von TSG in der Bestellung geforderte sonstige Kennzeichnung anzugeben sind. Spätestens am Tag des Versands ist uns eine Versandanzeige zuzuleiten. Der Lieferant hat bei Nichtbeachtung vorstehender Regelungen die entstehenden Mehrkosten der TSG zu tragen.

5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware/des Produkts geht mit Übergabe auf TSG über; der Lieferant hat deswegen die Ware auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.

5.4. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung ist bei Waren deren Eingang bei TSG, bei (Dienst‐) Leistungen deren erforderlicher Abschluss und bei Werken deren Bereitstellung in einem abnahmefähigen Zustand.

5.5. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, so trägt er vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Transport‐ und Reisekosten sowie Bereitstellung des Werkzeugs.

5.6. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, der Materialversorgung, der Einhaltung des Termins oder ähnliche Umstände voraus, die ihn an einer termingerechten oder in vereinbarter Qualität entsprechenden Lieferung oder Leistung hindern könnten, hat er TSG hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies befreit ihn jedoch nicht von seiner etwaigen Haftung aus Lieferverzug.

5.7. Gerät der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist TSG berechtigt, 0,5 % der Rechnungssumme (ohne MwSt.) pro angefangener Kalenderwoche – maximal jedoch insgesamt 5 %– des auf den rückständigen Liefer‐ oder Leistungsumfang entfallenden Entgelts als pauschalen Schadenersatz zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Verzugs (insbesondere Schadensersatzansprüche und das Rechts zum Rücktritt) bleibt TSG ausdrücklich vorbehalten. TSG ist berechtigt, den pauschalierten Schadenersatz bis zur Schlussabrechnung/‐zahlung zu fordern.

Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Geltendmachung des pauschalen Schadenersatzes. §341 Abs. 3 BGB gilt nicht.

5.8. Vorab‐ und Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, TSG hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind TSG zumutbar. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind – vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises – die von TSG nach Wareneingang ermittelten Werte maßgebend.

6. Mangelhafte Lieferung, Untersuchungs- und Rügepflicht

6.1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen TSG ungekürzt zu. In jedem Fall ist TSG berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von TSG eine Mangelbeseitigung, die Lieferung einer neuen/neu hergestellten Ware zu verlangen, die Vergütung zu mindern, von der Bestellung zurückzutreten oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere dem auf Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bleibt TSG ausdrücklich vorbehalten.

6.2. Mängelansprüche stehen TSG auch dann uneingeschränkt zu, wenn der Mangel TSG infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

6.3. TSG ist auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der TSG Lieferfähigkeit gegenüber den Abnehmern, kann TSG nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

6.4. Für die kaufmännische Untersuchungs‐ und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von TSG beschränkt sich auf solche Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferdokumente sowie bei der Qualitätskontrolle von TSG im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (zum Beispiel Transportbeschädigungen, Falschlieferung oder offenkundige Mengenabweichungen). Bei Vereinbarung einer Abnahme besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Die Rüge von TSG gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.

7. Lieferantenregress, Verjährung

7.1. Die gesetzlichen Regressansprüche von TSG innerhalb einer Lieferkette gemäß §§ 478, 479 BGB stehen TSG neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. TSG ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die TSG seinem Abnehmer jeweils schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von TSG wird hierdurch allerdings nicht eingeschränkt.

7.2. TSG wird den Lieferanten unter kurzer Darlegung des Sachverhalts benachrichtigen und unter angemessener Fristsetzung um schriftliche Stellungnahme bitten, bevor TSG einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt.

7.3. Vorstehend in Ziff. 7.1. und 7.2. genannte Rechte stehen TSG auch dann zu, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch TSG oder deren Abnehmer weiterverarbeitet oder – bearbeitet wird.

7.4. Unterfällt die Lieferung dem Kaufrecht, beträgt die Verjährungsfrist abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen (vgl. hierzu oben 7.1. und 7.2.). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht, insbesondere mangels Verjährung, noch gegen TSG geltend machen kann.

7.5. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich der Verlängerung der Verjährungsfristen nach Ziff. 7.4. gelten im gesetzlichen Umfang für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit TSG wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zusteht, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, wenn nicht die Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führen.

7.6. Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

8. Haftung für Schäden infolge Pflichtverletzung

8.1. Die Schadensersatzhaftung des Lieferanten gegenüber TSG für eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere vertragswesentlicher Pflichten, besteht ungekürzt. Der Lieferant hat für sich und seine Erfüllungsgehilfen für jeden Grad der Fahrlässigkeit einzustehen. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen.

8.2. Die Schadensersatzhaftung des Lieferanten gegenüber TSG erfasst grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen auch Schadensersatzansprüche, die TSG durch Aufwendungen bei Abnehmern von TSG oder TSG selbst im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit der Lieferung von mangelhaften Waren/Produkten durch den Lieferanten zur frühzeitigen Schadensverhütung, ‐abwehr oder ‐ minderung (Rückrufaktionen) entstehen.

9. Gewerbliche Schutzrechte, Unterlagen und Dokumentationen, technische Aufzeichnungen

9.1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Lieferung seiner Leistung oder mit dieser im Zusammenhang stehend, keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden, die er zu vertreten hat.

9.2. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die TSG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechteverletzung zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

9.3. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

10. Beistellung und Eigentumsvorbehalt

10.1. Von TSG bereitgestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben TSG Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch TSG bereitgestellten Gegenständen, erlangt TSG nach den gesetzlichen Regelungen Miteigentum an den neu erstellten Sachen, die vom Lieferanten kostenlos für TSG verwahrt werden.

10.2. Die Übereignung der Ware hat mit deren Übergabe an TSG unbedingt und ohne Rücksicht auf die Kaufpreiszahlung zu erfolgen. Nimmt TSG im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt dessen Eigentumsvorbehalt spätestens mit der Kaufpreiszahlung. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

11. Qualitätsmanagement

11.1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Der Lieferant hat für alle an TSG gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

11.2. Bei TSG findet eine Wareneingangskontrolle nur im Umfang der obigen Ziff. 6.4. statt.

TSG behält sich allerdings vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts.

Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht des Ortes, an dem sich die Ware befindet, wenn nach den Bestimmungen des nationalen Rechts die getroffene Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts unwirksam ist.

12.2. Gerichtsstand ist Bernsdorf.

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online‐Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Bernsdorf, 18.02.2021

Alexander Tröger
Geschäftsführer